Unsere Vertrags- und Stornobedingungen bilden einen integrierten Bestandteil bei Reservierungen

Vertragsabschluss:

Der Verpflegungsvertrag kommt durch die Annahme einer schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners zustande. Dabei kann vereinbart werden, dass der Vertragspartner eine Anzahlung zu leisten hat.

Für Reservierungen zu saisonal exponierten Zeiten, wie speziell zur Weihnachtszeit, erlauben wir uns eine Mindestkonsumation bei Speisen von € 25,- in Rechnung zu stellen.

Spätestens bei Beendigung des Verpflegungsvertrages ist das gesamte Entgelt in bar oder mit akzeptierten Kreditkarten zu bezahlen. Zahlungen auf Rechnung können nicht vereinbart werden.

 

Annullierung ohne Stornogebühr:

Bis spätestens zwei Monate vor dem Reservierungstag des Vertragspartners können beide Vertragspartner, d.h. sowohl Gast als auch Verabreichungsbetrieb, ohne Entrichtung einer Stornogebühr den Verpflegungsvertrag lösen. Beachten Sie: Die Stornoerklärung muss innerhalb der Frist beim Vertragspartner eingelangt sein.

 

Annullierung mit Stornogebühr:

  • Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag der vereinbarten Anzahl an Gästen können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß von € 10,- mal vereinbarter Anzahl an Gästen zu entrichten. Beachten Sie: Auch hier muss die Stornoerklärung innerhalb der Frist beim Vertragspartner eingelangt sein.
  • Auch wenn die vereinbarte Anzahl an Gästen oder nur eine Teilmenge derer die bestellten Räume, Tische bzw. die Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt, ist der Vertragspartner dennoch zur Bezahlung eines Entgeltes von € 25,- mal vereinbarter Anzahl an nicht erschienen Gästen verpflichtet.
  • Beachten Sie: Es besteht die sog. Schadensminderungspflicht. Der Verpfleger hat sich um eine anderwertige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, Tische und Dienstleistungen zu bemühen.

 

COVID 19 – VERTRAGSÄNDERUNGEN

Auf Grund von künftigen Verordnungen durch das Bundesministeriums können Abänderungen der Reservierung nötig werden. Diese Änderungen stellen keine Vertragsverletzung dar und es können somit von beiden Seiten keine Schadensersatzansprüche gestellt werden!

 

Gerichtsstand: Klagenfurt am Wörthersee

September 2020